Sommerliche Temperaturen motivieren nicht gerade dazu, im Fitnessstudio zu schwitzen. Bezahlt werden muss die Muckibude dennoch – auch wenn man seine Mitgliedschaft kaum noch nutzt. Keine Lust aufs Training reicht als Begründung allerdings nicht aus, um den Vertrag mit dem Fitnessstudio vorzeitig kündigen zu können. Normalerweise besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Vertragsende. Wie eine wirksame Kündigung aussieht, erklärt der Ratgeber der Onlineplattform volders.de. Um den Vertrag vorzeitig aufzulösen, brauchen Kunden jedoch einen wichtigen Grund. Einige Gründe, die eine vorzeitige Vertragskündigung ermöglichen, listen wir im Folgenden auf.
Kündigungsgrund: Fitnessstudio erfüllt Leistungen nicht
Der Vertrag kann vorzeitig gekündigt werden, wenn das Fitnessstudio die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringt. Das ist etwa dann der Fall, wenn versprochene Kurse nicht mehr angeboten werden. Weitere Gründe für eine Kündigung sind veränderte Öffnungszeiten, fehlende Reinigung oder länger andauernde Umbauarbeiten in Dusche, Sauna oder Umkleidekabine. Wird ein reines Damenstudio zu einem gemischten Studio umgewandelt, ist dies beispielsweise ebenfalls ein Kündigungsgrund. In all diesen Fällen muss dem Fitnessstudio jedoch eine angemessene Frist gesetzt werden, um die Mängel und Probleme zu beseitigen. Ändert sich bis zum Fristende nichts, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Wann ist eine Sonderkündigung aus persönlichen Gründen möglich
Es gibt auch eine Reihe von persönlichen Gründen, die eine Sonderkündigung rechtfertigen können. Hier entscheidet im Einzelfall das Kleingedruckte im Vertrag oder die Kulanz des Fitnessstudiobetreibers.
- Krankheit und Verletzungen: Bei dauerhaften und ernsten gesundheitlichen Problemen haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Um das zu nutzen, müssen Kunden ein ärztliches Attest vorlegen. Die genaue Krankheit muss darin nicht aufgeführt werden. Der Arzt sollte die Sportunfähigkeit bestätigen und die voraussichtliche Behandlungsdauer angeben. Gleiches gilt für Verletzungen, bei denen der Heilungsprozess länger dauert. Eine Muskelzerrung etwa ist nach ein paar Wochen wieder ausgeheilt. Diese Dauer reicht für eine vorzeitige Kündigung nicht aus.
- Schwangerschaft: Da Sport in der Schwangerschaft prinzipiell möglich ist, reicht Schwangersein nicht für eine außerordentliche Kündigung aus. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an, d.h. den konkreten Verlauf der Schwangerschaft. Bei Komplikationen und Problemen kann eine außerordentliche Kündigung nämlich durchaus möglich sein. Ein ärztliches Attest kann bei der Kündigung helfen. Aus frisch unterschriebenen Verträgen können Schwangere aussteigen, wenn sie bei Vertragsabschluss noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Ist eine Kündigung nicht möglich, kann der Vertrag für die Dauer der Schwangerschaft vielleicht pausieren. Der Vertrag verlängert sich dann entsprechend um die Pausenzeit.
- Umzug: Ein Umzug ist laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Der private und auch berufliche Wohnortswechsel liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Es gibt jedoch Fitnessstudios mit kundenfreundlichen AGBs, die das Recht auf Kündigung im Falle eines Umzugs regeln. Der Umzug muss dann mit einer Meldebestätigung oder einem neuen Miet- oder Arbeitsvertrag nachgewiesen werden. Bei Kunden von Fitnessketten wird in der Regel darauf verwiesen, dass sie am neuen Heimatort in einem Studio der Kette weiter trainieren können. Eine Sonderkündigung ist dann zumeist nicht möglich.
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